Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB III

§ 371 Selbstverwaltungsorgane

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/371#abs-1 (1) Als Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur werden der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/371#abs-2 (2) Die Selbstverwaltungsorgane haben die Verwaltung zu überwachen und in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten. Sie erhalten die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/371#abs-3 (3) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist von mindestens drei Vierteln der Mitglieder zu beschließen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/371#abs-4 (4) Die Bundesagentur wird ohne Selbstverwaltung tätig, soweit sie der Fachaufsicht unterliegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/371#abs-5 (5) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern zusammen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentliche Körperschaften vertreten. Eine Stellvertretung ist nur bei Abwesenheit des Mitglieds zulässig. Ein Mitglied, das die öffentlichen Körperschaften vertritt, kann einem Selbstverwaltungsorgan nicht vorsitzen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/371#abs-6 (6) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamtes nicht behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes nicht benachteiligt werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/371#abs-7 (7) Stellvertretende Mitglieder haben für die Zeit, in der sie Mitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/371#abs-8 (8) § 42 des Vierten Buches gilt entsprechend.

§ 370 § 372